Eine Rose ist eine Rose ist eine Rose…

Dieses Gedicht von Getrude Stein, meiner Generation durch Helge Schneider, dem größten Künstler unserer Zeit bekannt geworden, kam mir in den Sinn, als ich gerade wieder einmal eine Akte in den Händen hielt, in der ich mich mit der Staatskasse um meine Gebühren streite.

Meinen Mandanten habe ich gegen einen unberechtigten Vorwurf vor dem Strafrichter verteidigt. Meine Verteidigung blieb nicht ohne Wirkung, das Verfahren wurde eingestellt, der Staatskasse wurde die meinem Mandanten entstandenen Verteidigerkosten, sprich mein Honorar, auferlegt. Frohen Mutes habe ich dann die angefallenen Gebühren beim Amtsgericht angemeldet. Diese wurden auch mit spitzen Fingern bezahlt, mit Ausnahme der Gebühr, welche für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren abgefallen ist. Die Begründung der Staatskasse, meinem Mandanten diese Gebühr nicht zu erstatten lautete, dass irgendwelches Verteidigerhandeln von mir im Ermittlungsverfahren nicht feststellbar wäre.

Nun muss man wissen, dass Verteidiger nach der für Sie geltenden Gebührenordnung für verschiedene Verfahrensabschnitte gesonderte Gebühren geltend machen können. Eine dieser Gebühren ist die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren. Wenn ein Verteidiger in dieser Zeitspanne noch nicht beauftragt worden ist und erst später die Verteidigung übernimmt, bekommt er natürlich auch diese Gebühr nicht. In meinem Fall war ich aber schon beim ersten Schreiben der Polizei an meinen Mandanten im Verfahren. Ich hatte bereits mit der Polizei korrespondiert, Akteneinsicht beantragt und mir wurde lange bevor das gerichtliche Verfahren, welches sich an das Ermittlungsverfahren zeitlich anschließt, Akteneinsicht gewährt. Ich habe während des Ermittlungsverfahrens die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt und so natürlich „im Ermittlungsverfahren verteidigt“.

Fehler können natürlich überall passieren, deshalb habe ich, nachdem das Amtsgericht meinem Mandanten die Erstattung der Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren verweigert hat, nochmal höflich darauf hingewiesen, dass und wie ich dort verteidigt habe. Für die Strafjustiz genügt hierbei auch ein kurzer Blick in deren Akte. Dort sind alle meine Schreiben aus demErmittlungsverfahren zu finden. Um den überlasteten Kostenbeamten die Arbeit zu erleichtern, habe ich die Schreiben dann auch nochmal mit Seitenzahl der Ermittlungsakte benannt. Die Reaktion der Strafjustiz war bemerkenswert: Da in meinem Schreiben ja nichts Neues stände, könne die Kostenentscheidung leider nicht abgeändert werden. Das in meinem Schreiben deshalb nicht Neues stand, weil ich schon im ersten Kostenantrag alles Notwendige geschrieben hatte, war den Kostenbeamten nicht begreiflich zu machen.

Nun gut, dafür gibt es das Beschwerdeverfahren. Aber auch beim Landgericht war kein Einsehen. Meine Beschwerde wurde ohne weitere Begründung „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“zurückgewiesen. Da kein Rechtsmittel mehr gegeben ist und ich immer noch an das Gute im Menschen, auch im Richter glaube, habe ich nochmals geschrieben und unter Hinweis auf Blattzahl und Datum meine Verteidigung im Ermittlungsverfahren beschrieben und belegt. Die knappe Antwort des Gerichts: Da mein Schreiben keinen neuen Sachvortrag enthält, sei eine Abänderung leider nicht möglich. Inhaltsgleiche Schreiben würden nicht mehr bearbeitet.

Manchmal hilft nur noch die Flucht in die Lyrik…

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