Legalize it?

Der Monheimer Stadtrat musste sich im letzten Monat nach einem Bericht der Rheinischen Post mit einem Antrag eines Kölners beschäftigen, der in Monheim einen „Club“eröffnen wollte, in welchem Cannabis angebaut und konsumiert werden sollte

Der Stadtrat hat den Antrag wenig überraschend abgelehnt. Ob man persönlich für oder gegen die Freigabe gerade von „weichen“ Drogen sei, wird man als Strafverteidiger der natürlich auch in entsprechenden Strafverfahren verteidigt, immer wieder gefragt. Ehrlich gesagt habe ich bis heute keine abschließende Meinung hierzu. Es ist schwierig:

Das Strafrecht bildet grundsätzlich den Mindestrahmen des gesellschaftlichen Miteinanders. Darum sind die Werte und Güter, welche durch strafrechtliche Normen geschützt werden in der Regel auch auf andere Personen bezogen. Wer stiehlt, schlägt, betrügt oder Steuern hinterzieht, schädigt entweder andere Personen, oder zumindest das Gemeinwesen. Das ist bei der Kriminalisierung von Betäubungsmitteln in Bezug auf die Konsumenten anders. Wer Drogen konsumiert, schadet zunächst einmal niemand anderem als sich selbst. Der Jurist nennt das die eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Dies ist grundsätzlich erlaubt. Es ist nicht verboten, sich selbst Gefahren auszusetzen, solange sich diese Gefahren nur für einen selbst verwirklichen.

Beim Betäubungsmittelstrafrecht ist deshalb der gesetzliche Schutzzweck auch ein anderer, nämlich derjenige der „Volksgesundheit“. Ist es aber meine Bürgerpflicht mich für „das Volk“ gesund zu halten? Warum ist dann der der erfolglose Suizidversuch nicht strafbar? Der Rückgriff auf die „Volksgesundheit“ als legitimen Zweck strafrechtlicher Sanktion hat mich persönlich nie überzeugt. Die „Volksgesundheit“ leidet sicherlich unter Folgen ungesunder Ernährung, Alkoholmissbrauch und sonstiger ungesunder Lebensweise in einem erheblichen Ausmaß, ohne dass wir für Bier, Zigaretten oder den Big Mac zum „Dealer“ müssen. Warum wird der Junkie, der sich sein Heroin besorgt, vom deutschen Strafrecht anders behandelt, als der Alkoholiker der sich drei Flaschen Korn kauft und sich zu Tode säuft?

Meines Erachtens ist das Betäubungsmittelstrafrecht letztlich ausschließlich kulturgeschichtlich geprägt. Eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesellschaftsformen hat für sich jeweils einen Weg gefunden mit einer, oder einer überschaubaren Sorte von Drogen klarzukommen, dafür wurden andere verdammt. Der Westen hat eine Kulturgeschichte des Alkohols, Südamerika eine solche des Kokablattes und in der Südsee kauen sie seit Jahrtausenden die Bethelnuss. Erst durch die Globalisierung überwanden die jeweiligen Drogen gesellschaftliche und territoriale Grenzen und trafen auf Gesellschaften, die den Umgang hiermit eben nicht seit Jahrhunderten erlernt hatten.

Es ist durchaus ein legitimes gesellschaftliches Interesse sich vor Einflüssen die ein funktionierendes Sozialwesen überfordern können, zu schützen. Dass die Beschränkung der persönlichen Freiheit des Einzelnen sich anders als mit „althergebrachten“ Drogen berauschen zu dürfen, von diesem legitimen Interesse aber auch heute noch gedeckt ist, muss eigentlich derjenige belegen, der dies verbieten will!

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