Und auf was haben Sie sich spezialisiert?

So lautet meistens die Frage, wenn der Verfasser dieses Artikels sich auf juristisch unverdächtigen Veranstaltungen als Rechtsanwalt zu erkennen gibt. Meine Antwort, dass ich Fachanwalt für Strafrecht und Arbeitsrecht bin, ruft dann nicht selten eine verwunderte Nachfrage hervor, wie man als Anwalt denn zu einer solchen Kombination kommt. Für den Bürger gibt es häufig kaum Rechtsgebiete, die gefühlt weiter auseinander liegen, als das Strafrecht, bei dem man es stets mit den vermeintlich „dunklen Schmuddelecken“ der Juristerei zu tun hat, und das Arbeitsrecht, welches für jeden brav werktätigen Bürger einmal relevant werden kann.

Nun, für mich als Rechtsanwalt haben die beiden Rechtsgebiete eigentlich sogar sehr viel gemeinsam, sie sind –jedenfalls, was die Arbeit des Anwalts angeht- sozusagen eng verwandt: In beiden Rechtsgebieten wird –im Gegensatz zu Zivil- und Verwaltungsgerichten- tatsächlich noch im Gerichtssaal agiert. Das leuchtet für den Strafprozess auch dem Laien ein: Wer kennt nicht spannende Gerichtsfilme, in denen vor Gericht der wahre Mörder ermittelt wird und der mutige Verteidiger/ganz selten auch der kluge Staatsanwalt, den lügenden Zeugen auf das Glatteis der Wahrheitsfindung führt. Dies ist, auch wenn es Laien vielleicht nicht wissen teilweise im Arbeitsgerichtsprozess ähnlich, weil weit mehr als die Hälfte der Arbeitsgerichtsprozesse im sogenannten Gütetermin, welcher meist schon zwei bis drei Wochen nach Einreichung der Klage stattfindet, durch eine gütliche Einigung der Parteien beendet werden. In diesem Gütetermin haben die Anwälte aber in der Regel noch gar nicht viel geschrieben. Das Gericht und die Gegenseite muss in diesem Termin deshalb durch Worte und Verhandlungsgeschick zu einer gütlichen Einigung im Sinne des Mandanten bewegt werden. Wer als Rechtsanwalt zwar Schriftsätze mit brillanten Rechtsausführungen verfassen kann, aber vor dem Richter den Mund nicht aufkriegt, ist in beiden Rechtsgebieten fehl am Platze. Straf- und Arbeitsrechtler können natürlich beides.

Dass sich ein Blick in arbeitsrechtliche Gesetze für den Strafverteidiger lohnen kann, zeigt auch der Fall den der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden hatte. Ein Kollege monierte in der für seinen verurteilten Mandanten eingelegten Revision, dass eine der Richterinnen aus Gründen des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes gar nicht das Urteil hätte mitsprechen dürfen. Der Prozess beim Landgericht hatte fast zwei Jahre gedauert, und während dieser Zeit war eine der Richterinnen –für alle am Prozess Beteiligten deutlich erkennbar- schwanger geworden. Nachdem die Richterin dann -wiederum deutlich erkennbar- während einer zweiwöchigen Verhandlungspause ihr Kind entbunden hatte, monierten die Verteidiger, nachdem der Mandant verurteilt worden war, imRevisionsverfahren, dass die Richterin gem. § 8 Mutterschutzgesetz innerhalb von acht Wochen nach der Geburt nicht hätte arbeiten dürfen. Wer aber schon zwei Wochen (oder früher) nach der Entbindung wieder am Richtertisch sitzt und die Mutterschutzfrist nicht beachtet, ist nicht mehr der „gesetzliche Richter“ im Sinne des deutschen Rechts. Und da gemäß Art 101 Grundgesetz niemandseinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, und ein Verstoß hiergegen einen sogenannten absoluten Revisionsgrund darstellt, bei dem das erstinstanzliche Urteil immer zwingend aufzuheben ist, hat der BGH das Urteil mit einem Federstrich gekippt. Wer will auch dem Grundgesetz widersprechen? So muss auch die Strafkammer am Landgericht einsehen: Strafrecht und Arbeitsrecht haben manchmal mehr gemeinsam, als es auf den ersten Blick scheint.

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