- Abmahnung
- Schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder nachzuholen — mit Fristsetzung und Androhung rechtlicher Schritte. Im Arbeitsrecht Vorstufe zur Kündigung, im Urheber- und Wettbewerbsrecht eigenständiger Anspruch.
- Abfindung
- Einmalige Zahlung an Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes — meist im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht. Rechtsanspruch nur in Ausnahmefällen; typisch ½ bis 1 Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr.
- AGB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen. Vorformulierte Vertragsklauseln für eine Vielzahl von Fällen. In Verbraucherverträgen einer strengen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterworfen; unwirksame AGB sind ersatzlos nichtig.
- Aufhebungsvertrag
- Beiderseitiger Vertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kann zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen; Unterschrift immer erst nach anwaltlicher Prüfung.
- Beschlagnahme
- Vorübergehende Sicherstellung von Gegenständen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren (§§ 94 ff. StPO). Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden.
- Bußgeldbescheid
- Schriftliche Ahndung einer Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde. Frist für den Einspruch: zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG).
- DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz. Nationales Umsetzungsgesetz zum EU Digital Services Act; enthält u.a. die deutsche Impressumspflicht (§ 5 DDG), ersetzt das frühere TMG.
- Diversion
- Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflagen (§§ 153, 153a StPO) — etwa Geldauflage an gemeinnützige Einrichtungen. Verbindet Beendigung ohne Urteil mit einem Beitrag zum Allgemeinwohl.
- Einstweilige Verfügung
- Vorläufige gerichtliche Eil-Entscheidung zum Schutz eines Rechts (§§ 935 ff. ZPO). Setzt Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund voraus und ergeht oft binnen Stunden oder Tagen.
- Eigenbedarf
- Berechtigtes Interesse des Vermieters, die Wohnung selbst oder für Angehörige zu nutzen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Muss konkret und plausibel begründet sein; „vorgeschobener“ Eigenbedarf ist unwirksam.
- Fachanwalt
- Titel für Rechtsanwälte mit nachgewiesener theoretischer und praktischer Zusatzqualifikation in einem bestimmten Gebiet. Vergeben von der Rechtsanwaltskammer nach der FAO.
- Freispruch
- Urteil, das den Angeklagten von der Beschuldigung befreit — entweder weil er nicht überführt ist (§ 267 Abs. 5 StPO) oder weil die Tat nicht strafbar war. Kosten und Auslagen trägt in der Regel die Staatskasse.
- Haftpflichtversicherung
- Versicherung, die Schäden ersetzt, die der Versicherte Dritten zufügt (Haftpflichtschäden). Bei Kfz-Unfällen gesetzlich vorgeschrieben; deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
- Kündigung
- Einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch Erklärung. Formen: ordentliche Kündigung (mit Frist) und außerordentliche/fristlose Kündigung (mit wichtigem Grund).
- Kündigungsschutzklage
- Klage gegen eine Kündigung beim Arbeitsgericht, mit der die Unwirksamkeit festgestellt werden soll. Frist: 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Nach Fristablauf gilt die Kündigung als wirksam.
- Mahnverfahren
- Vereinfachtes, kostengünstiges Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen (§§ 688 ff. ZPO). Endet ohne Widerspruch mit Vollstreckungsbescheid — ein vollwertiger Vollstreckungstitel.
- Nachlassinsolvenz
- Insolvenzverfahren über den überschuldeten Nachlass (§§ 315 ff. InsO). Schützt den Erben davor, mit eigenem Vermögen für Nachlassschulden zu haften.
- Nebenklage
- Beteiligung des Opfers einer Straftat am Strafverfahren als Nebenkläger (§§ 395 ff. StPO). Möglich bei bestimmten Delikten — u.a. Gewalt- und Sexualstraftaten.
- Prozesskostenhilfe
- Staatliche Unterstützung für Gerichtsverfahren bei Personen mit geringem Einkommen (§§ 114 ff. ZPO). Deckt Gerichts- und Anwaltskosten, ggf. in Ratenzahlung zurückzuzahlen.
- Rechtsanwaltskammer
- Selbstverwaltungskörperschaft der Rechtsanwälte mit Aufsicht über die Berufspflichten. Pflicht-Mitgliedschaft; die Kammer Düsseldorf ist zuständig für den Bezirk inkl. Monheim.
- RVG
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bestimmt die gesetzlichen Anwaltsgebühren — streitwertabhängig. Erstberatung eines Verbrauchers auf 190 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 RVG).
- Schmerzensgeld
- Billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden — Schmerzen, Leiden, körperliche Beeinträchtigung. Bemessen nach Schwere, Dauer und Umständen der Verletzung (§ 253 Abs. 2 BGB).
- Sozialauswahl
- Prüfung bei betriebsbedingter Kündigung, wen es treffen darf. Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG).
- Sperrzeit
- Zeitraum, in dem kein Arbeitslosengeld gezahlt wird — bei freiwilliger Arbeitsaufgabe oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund (§ 159 SGB III). Regelfall: 12 Wochen.
- Strafbefehl
- Schriftliche Entscheidung des Gerichts im vereinfachten Verfahren ohne Hauptverhandlung (§§ 407 ff. StPO). Gegen Strafbefehle kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
- Unterlassungsanspruch
- Anspruch auf künftige Abwehr einer Rechtsverletzung (§ 1004 BGB analog). Erfordert Wiederholungsgefahr. Verletzung wird in der Regel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgesichert.
- Vergleich
- Vertrag zur gütlichen Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben (§ 779 BGB). Im Gerichtsverfahren regelmäßige Form der Beendigung — spart Kosten und Zeit, auch als Grundlage für Vollstreckung.
- Vollstreckung
- Zwangsweise Durchsetzung eines gerichtlichen Titels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich). Formen: Kontopfändung, Sachpfändung, Zwangsversteigerung, Gehaltspfändung.
- Widerrufsrecht
- Recht eines Verbrauchers, einen online/außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen (§§ 355 ff. BGB). Gilt auch für Online-Mandatsaufnahmen.
- Zeugnisverweigerungsrecht
- Recht, die Aussage als Zeuge zu verweigern — bei Verwandten (§ 52 StPO) oder aus beruflichen Gründen (§ 53 StPO, u. a. Ärzte, Anwälte, Geistliche).